Das Landessozialgericht Saarland hat mit Urteil vom 11.12.2019 (L2 KR 31/18) den Anspruch einer Klägerin auf Versorgung mit einer Badeprothese mit beweglichem Knöchelgelenk, die in ihrer Funktion und Qualität vergleichbar mit ihrer Alltagsprothese ist, stattgegeben.
Krankenkasse bewertet: Unbeweglich ist gut genug…
„[…] Mit dieser Begründung war eine Versicherte, die eine Badeprothese mit beweglichem Knöchelgelenk beantragt hatte, nicht einverstanden und hat Klage erhoben.
Die verklagte gesetzliche Krankenkasse wurde in dem von der Kanzlei Hartmann Rechtsanwälte aus Lünen geführtem Verfahren schon in I. Instanz und nunmehr auch in II. Instanz vor dem Landessozialgericht Saarland verurteilt, die unterschenkelamputierte Versicherte mit einer Badeprothese mit einem wasserfesten Echelon Prothesenfuß auszustatten, der über eine biomimetische Knöchelgelenkshydraulik verfügt.
Das Gericht hat festgestellt, dass eine einfache Ausstattung, mit einem „starren“ Fuß nicht ausreichend für die Badeprothese der Klägerin ist. Diese Prothese mit beweglichem Echelon-Fuß für den Nassbereich bietet nach den Feststellungen des Gerichts der Klägerin deutliche Gebrauchsvorteile und sie ist mit dieser in der Lage, ihr Gangbild einem gesunden Menschen weitgehend anzugleichen. Ein natürliches Abrollen ist nach Auffassung des Gerichts mit einem herkömmlichen Prothesenfuß ohne Gelenkhydraulik nicht möglich und führt zu einem unnatürlichen Laufverhalten. Die Klägerin durfte daher nicht auf einen starren Prothesenfuß verwiesen werden; eine solche Versorgung hatte zu einem einseitigen Humpeln geführt. Die Revision wurde nicht zugelassen. […]“
Quelle: batchford.de
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